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   BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51   

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BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51 (https://dejure.org/1952,367)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1952 - III ZR 37/51 (https://dejure.org/1952,367)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1952 - III ZR 37/51 (https://dejure.org/1952,367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 7, 75
  • NJW 1953, 22
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50

    Amtshaftung für Angestellte bei Auftragsangelegenheiten

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
    Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der dem Reichsnährstand und seinen Unterorganisationen im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben sowie die Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BGHZ 2, 350 ff; Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 -, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu Art. 34 GrundG, und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -).

    Der in der Entscheidung BGHZ 2, 350 [353] offen gelassene Sonderfall, dass eine öffentliche Körperschaft ausnahmsweise durch einen Angestellten einer anderen öffentlichen Körperschaft ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erledigen lasst, die der Anstellungskörperschaft als solcher auch nicht auftragsweise übertragen sind, liegt hier nicht vor.

  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
    Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der dem Reichsnährstand und seinen Unterorganisationen im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben sowie die Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BGHZ 2, 350 ff; Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 -, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu Art. 34 GrundG, und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -).

    Wie der Senat aber in der bereits erwähnten Entscheidung vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 - im einzelnen ausgeführt hat, kommt auf der Kreisebene eine Amtshaftung des Staates für nichtbeamtete Kräfte, auch wenn sie staatliche Aufgaben wahrnehmen, schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil auf Grund des Hunderlasses des Reichsministers des Inneren vom 8. März 1943 (MinBl IV 412) alle den Landräten beigegebenen staatlichen nichtbeamteten Kräfte mit dem 1. April 1943 in den Dienst der Kreise übernommen worden sind.

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 91/51

    Guter Glaube nach § 325 ZPO. Bedarfsstellenbekanntmachung

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
    Soweit unter Ziff I and II die Passivlegitimation des beklagten Landes wegen der vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsansprüche verneint worden ist, steht die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1951 - IV ZK 91/51 - (BGHZ 4, 283 [286 f]) nicht entgegen.
  • BGH, 23.05.1951 - III ZR 89/50

    Verhaftung Asozialer. Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
    Die Haftung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes bleibt auch dann bestehen, wenn die Aufgaben auf andere Körperschaften übergehen (vgl. BGHZ 2, 209 [212].
  • RG, 05.10.1920 - III 213/20

    Drittbezogenheit einer Amtspflicht eines Katasterbeamten zur wahrheitsgemäßen

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
    Das Landgericht hat gerade hierin eine Amtspflichtverletzung erblickt und es dabei unter Hinweis auf RGZ 100, 102 für "unschädlich" gehalten, dass der Kläger den Bediensteten des Kreislandwirtschaftsamts, durch dessen Verhalten der Schaden verursacht worden sei, nicht namhaft gemacht habe.
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 256/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
    Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der dem Reichsnährstand und seinen Unterorganisationen im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben sowie die Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BGHZ 2, 350 ff; Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 -, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu Art. 34 GrundG, und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -).
  • RG, 15.07.1938 - III 211/37

    1. Haftet die Gemeinde oder der Preußische Staat, wenn ein von einer Gemeinde auf

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
    Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der dem Reichsnährstand und seinen Unterorganisationen im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung zugewiesenen Aufgaben sowie die Rechtsgrundsätze, die der Senat abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95) für die Amtshaftung bei hoheitlicher Betätigung von Angestellten entwickelt hat (BGHZ 2, 350 ff; Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 -, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu Art. 34 GrundG, und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -).
  • RG, 04.02.1942 - III 69/41

    1. Haftet das Unternehmen "Reichsautobahnen" oder die Deutsche Reichsbahn für den

    Auszug aus BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
    Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RGZ 168, 361 [369] fehl, in welcher das Reichsgericht ausgeführt hat, es entspreche dem Grundgedanken des Art. 131 WeimVerf, diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, die uneingeschränkt über die Dienste eines von einer anderen Körperschaft angestellten Beamten verfüge und der die Ergebnisse seiner Tätigkeit zugute komme, auch für die in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden eintreten zu lassen.
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 351/51

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits in BGHZ 7, 75 [80/83] entschieden, dass weder durch die Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939 (RGBl 1, 1495) noch durch die Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 (RGBl 1, 649) die Beamten des Reichsnährstandes in den Staatsdienst getreten, sondern dass sie Beamte ihrer Anstellungskörperschaft geblieben sind (vgl. dazu insbesondere auch die Regelung in der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 - RGBl 1, 1521).

    Nach dem Zusammenbruch blieb der Reichsnährstand als Körperschaft des öffentlichen Rechts bis zu seiner Auflösung durch das am 5. März 1948 in Kraft getretene Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (GVBl VerWiGeb 1948, 21) bestehen, soweit er nicht etwa durch landesrechtliche Regelung teilweise bereits vorher aufgelöst worden ist, wie das Berufungsgericht unangegriffen von der Revision und in Übereinstimmung mit der vom Senat in BGHZ 7, 75 [85] vertretenen Ansicht ausführt.

    Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob bei der damaligen Rechtslage eine durch reichsrechtliche Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Reichsnährstand durch Beschluss, also durch einen hoheitlichen Verwaltungsakt, aufgelöst werden konnte (vgl. BGHZ 7, 75 [86, 87/88]).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 7, 75 [82] anhand der vom Reichsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erlassenen Geschäftsordnung für die Landes (Provinzial-) Ernährungsämter vom 1. Dezember 1939 - II/1 a 5112 nachgewiesen, dass nicht nur die Hauptabteilungen bezw.

  • BAG, 01.10.1957 - 3 AZR 506/54

    Gehalt - Dienstverhältnis - Reichsnährstand - Haupttreuhänder -

    Denn dieser Entscheidung lag u. - ebenso wie hier - eine Klage auf Zahlung von Gehalt f die Zeit nach der am 5. März 1948 erfolgten Auflösung d Reichsnährstandes zugrunde (OGE 3, 110 /112J \ vgl. auch BGHZ 7, 75 £877)-.

    An der Dienstherreneigenschaft des Reichsnährstandes hat sich durch die vom Dritten Reich in der Folgezeit erlassenen Anordnungen nichts geändert, wie bereits der Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 75 iß ? -, 907) zutreffend ausgesprochen hat.

    Sie sollten auf Grund der bisherigen Gesetze, Ve Ordnungen und Richtlinien, also auf derselben Grundlage vor der Besetzung, Weiterarbeiten (BGHZ 7, 75 / ß $ 7 ) Daß der Reichsnährstand bestehen geblieben ist, ergibt sich übrigen auch daraus, daß der Gesetzgeber seine Auflösung durch ein besonderes Auflösungsgesetz für erforderlich s sehen hat.

  • BGH, 07.05.1962 - III ZR 3/60

    Auswirkungen der unrichtigen Versagung der Prozeßkostenhilfe auf die Verjährung

    Zwar übten die Kreisbauernschaften damals auf Grund der im Kriege ergangenen Wirtschaftsbestimmungen die staatlichen Aufgaben der Ernährungsämter aus, doch haftete für etwaige Pflichtverletzungen weiterhin der Reichsnährstand, wie der Senat bereits mit eingehender Begründung in BGHZ 7, 75 ausgeführt hat.

    Die Verjährungsfrist begann deshalb, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, bei der Schwierigkeit der Fragen keinesfalls vor Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1952 (BGHZ 7, 75), der eine Haftung des Reichsnährstandes für solche Fälle bejahte.

  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 251/73

    Polizeiverwaltung - Haftung der Stadt - Unerlaubte Handlung -

    Demgemäß hat schon BGHZ 2, 209 (211) entschieden, daß die Haftung eines Gemeindeverbandes für Pflichtverletzung der in seinem Dienst stehenden Polizeibeamten durch den Übergang der Polizeigewalt auf die "Polizeiausschüsse" (so in der damaligen Britischen Zone) nicht berührt wird (vgl. dazu auch BGHZ 7, 75 [88]; RGRK, 11. Aufl., § 839 Anm. 16; Staudinger-Schäfer, BGB, 10./11. Aufl., § 839 Rdnr. 200).
  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auch aus der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 1952 (BGHZ 7, 75, 88) [BGH 14.07.1952 - III ZR 37/51] kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da dort eine Haftung des Landes für Amtspflichtverlebzungen der Beamten des Reichsnährstandes aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge deshalb verneint wurde, weil eine volle Funktionsnachfolge überhaupt nicht stattgefunden habe, sondern lediglich gewisse hoheitliche Befugnisse auf das Land zurückgefallen seien, während die hier in Frage stehende Punktion der Reichsjustiz nach 1945 in vollem Umfang auf die Länder übergegangen ist.
  • OLG Jena, 01.12.1993 - 4 (HS) U 95/93

    Voraussetzungen der Entstehung eines Erbbaurechts; Bestimmung der maßgeblichen

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  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 78/53

    Rückgriff bei Rückerstattung

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1952 (BGHZ 7, 75) zur organisatorischen Entwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse ausgeführt, der Reichsnährstand sei als Vertretung der deutschen Bauernschaft und Landwirtschaft eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts gewesen, die die Aufgabe gehabt habe ihre Angehörigen "in Verantwortung für Volk und Reich zu einer lebenskräftigen Stürze für den Aufbau, die Erhaltung und die Kräftigung des deutschen Volkes zusammenzuschliessen" (§§ 1 u. 2 der Ersten VO über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933 RGBl 1, 1060) Sein Aufgabenkreis habe sich nicht nur in der Vertretung der bäuerlichen Berufsinteressen erschöpft, sondern ihm hätten auch Aufgaben obgelegen, die im Interesse der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls gelegen hätten.
  • BGH, 10.01.1956 - I ZR 44/54

    JEIA. Gerichtsbarkeit

    Selbst wenn man unterstellt, daß die Bundesrepublik das Vermögen der JEIA im Sinne dieser Vorschrift übernommen habe, könnte schon fraglich sein, inwieweit sie dann für auf öffentlichem Recht beruhende Verbindlichkeiten der JEIA einzustehen hätte (vgl. BGHZ 2, 212 [BGH 23.05.1951 - III ZR 89/50] ; 7, 88 [BGH 14.07.1952 - III ZR 37/51] ; 9, 355 [BGH 08.05.1953 - V ZR 132/51] ; RGZ 141, 290 [293 f]); keinesfalls kann sie auf Grund dieser Vorschrift für solche öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten der JEIA, die infolge unerlaubter Handlung (Amtspflichtsverletzung) entstanden sind, verantwortlich gemacht werden.
  • BAG, 20.03.1958 - 2 AZR 247/55

    Tatrichter - Beweiswürdigung - Vorbringen der Parteien - Rechtsinstitut der

    Als weiteres Hindernis für eine Anwendung des Gesichtspunktes der Punktionsnachfolge im vorliegenden Pall ergibt sich, daß dieses Institut auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung von der herrschenden Meinung nur dann für anwendbar erklärt worden ist, wenn der alte Punktionsträger entweder völlig weggefallen oder handlungsunfähig geworden ist (BGHZ 2., .2o9. £212/; 7, 75 /88/| 8, 169 ß & o / i Reinhardt HJW 1952, 441 /442/)° Pas ist nicht der Pall, da der RDD auch nach der Aufhebung der gegen ihn ursprünglich verhängten Sperrmaßnahmen weiter besteht, und zwar auch während des über sein Vermögen eröffneten Konkursverfahrens, c) Auch aus dem von dem Kläger angeführten Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge kann dem Klageanspruch durch das Revisionsgericht nicht entsprochen werden.
  • BGH, 09.07.1959 - VII ZR 150/58

    Rechtsmittel

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 195[xxxxx] (BGHZ 7, 75) ist eingehend dargelegt worden, daß die Landwirtschaftskammern und Landesernährungsämter auch nach dem Zusammenbruch noch Einrichtungen des Reichsnährstandes blieben, bis dieser - am 5. März 1948 - aufgelöst wurde.
  • BGH, 10.03.1958 - III ZR 115/56

    Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenvers.

  • BGH, 24.11.1952 - III ZR 136/51

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1952 - I ZR 20/52   

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https://dejure.org/1952,604
BGH, 14.10.1952 - I ZR 20/52 (https://dejure.org/1952,604)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1952 - I ZR 20/52 (https://dejure.org/1952,604)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1952 - I ZR 20/52 (https://dejure.org/1952,604)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 22
  • DB 1952, 987
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 25.10.1921 - III 378/21

    Samenhandel

    Auszug aus BGH, 14.10.1952 - I ZR 20/52
    So hat das Reichsgericht in der Erklärung, Sommersaatgetreidesamen verkaufen zu wollen, mit Recht die Zusicherung der Eigenschaft des Samens als Sommersaat gefunden (RGZ 103, 77).
  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 149/90

    Abbedingung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB in den AGB des

    aa) Es ist zwar in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß der Verkäufer jederzeit - auch stillschweigend - auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und 3 HGB verzichten kann; ein solcher Verzicht kann u.U. dann angenommen werden, wenn der Verkäufer die beanstandeten Waren vorbehaltslos zurückgenommen oder vorbehaltslos Nachbesserung versprochen oder den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhoben hat (RG WarnRspr. 1929 Nr. 97; BGH, Urteil vom 18. März 1952 - I ZR 77/51 = LM § 377 HGB Nr. 1; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1952 - I ZR 20/52 = BB 1952, 902; BGH, Urteil vom 26. Februar 1964 - VIII ZR 176/62 = LM § 377 HGB Nr. 9; BGH, Urteil vom 29. März 1978 - VIII ZR 245/76 = WM 1978, 725 unter IV 1 und 2; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl. § 377 Anm. 1 G; Staub/Brüggemann, § 377 Anm. 172; Heymann/Emmerich, HGB, § 377 Rdnr. 63).
  • BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 245/76

    Umfang der kaufmännischen Rügeobliegenheit - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Es ist allgemeine Meinung, daß ein nachträglicher Verzicht auf den Einwand, die Mängelanzeige sei verspätet, zulässig ist (BGH Urteile vom 18. März 1952 - I ZR 77/51 = LM HGB § 377 Nr. 1 und vom 14. Oktober 1952 - I ZR 20/52 = BB 1952, 902; Baumbach/Duden, aaO, §§ 377, 378 Anm. 1 G; Brüggemann, aaO, Rdn. 35 m.w.Nachw.).

    Ein Verzicht auf den Verspätungseinwand könnte möglicherweise zu bejahen sein, wenn dieser Einwand nicht erhoben oder vorbehaltlos Nachbesserung angeboten worden wäre (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1952, aaO; Brüggeann, aaO).

  • BGH, 22.05.1963 - VIII ZR 49/62

    Verjährung des Wandlungsanspruchs bei Nachbesserungspflicht des Verkäufers

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei einem nach Kaufrecht zu beurteilenden Vertrage, der vertraglich einen Anspruch auf Nachbesserung gewährt, die Vorschrift des § 639 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden ist, wonach die Verjährung der dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz so lange gehemmt ist, bis der Unternehmer, der sich im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzogen hat, das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel als beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert (RGZ 96, 266; 128, 211, 213; BGH Urt. v. 14.10.1952 - I ZR 20/52 = NJW 53, 22 [L] = BB 52, 902).
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